AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen §§

der QUAISO GmbH (im folgenden QUAISO genannt) für frei vereinbarte Dienstleistungen, insbesondere Prüfungs-, Schulungs- und Beratungstätigkeiten, sowie für Vergleichsversuche. .

§ 1 Allgemeines

Der Auftraggeber erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Preisliste an. Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von QUAISO sind nur dann bindend, wenn sie von QUAISO ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

§ 2 Durchführung des Auftrages

Die von QUAISO angenommenen Aufträge, angebotenen Vergleichsversuche, Schulungen und Beratungen werden durchgeführt nach den anerkannten Regeln der Technik und soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei QUAISO üblichen Handhabung. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Umfang der Arbeiten von QUAISO wird bei Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, sind diese vorab schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweiterungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch nach § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen. Mit Erstellung der jeweiligen Abschlussdokumentation oder Gutachten gelten die vertraglichen Leistungen von QUAISO als erbracht.
Von einer Schulungsanmeldung kann bis 2 Wochen vor Beginn eines Seminars kostenfrei zurückgetreten werden, danach werden die Teilnehmerkosten je nach Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

§ 3 Zustandekommen der Verträge für Vergleichsversuche

Ein Vertrag kommt durch eine online getätigte Bestellung mit anschließender Auftragsbestätigung durch QUAISO zustande. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform durch QUAISO. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Einzelvertrages und gelten mit der Bestätigung der Bestellung. Die bestellten Dienstleistungen im Rahmen von Vergleichsversuchen werden von QUAISO erbracht. QUAISO stellt dem Kunden das Probenmaterial zur bestellten Dienstleistung (Mech.-tech. Prüfung , Metallografie etc.) gemäß des gewählten Vergleichversuchs zur Verfügung.
Es ist dem Kunden generell untersagt die Proben an andere Laboratorien sowie an Unternehmen, die an dem Vergleichsversuch teilnehmen, in jeglicher Form weiterzugeben. Ebenso ist es dem Kunden untersagt Proben von anderen Laboratoren, die Teilnehmer des Vergleichversuchs sind, zur Prüfung oder Analyse anzunehmen.
Nach der beim Kunden durchgeführten Prüfung im Rahmen des bei QUAISO bestellten Vergleichversuchs, sind die Prüfdaten an QUAISO für die Auswertung zu senden. Diese Auswertung und das Erstellen des Endberichts erfolgt in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten der QUAISO. Zum Nachweis der bestellten und erbrachten Dienstleistungen im Zuge des Vergleichversuchs wird QUAISO Endberichte erstellen, die den Teilnehmer der Vergleichversuchs zur Verfügung gestellt werden.

Nachdem der Kunde die zu untersuchenden Proben durch QUAISO erhalten hat, sind diese auf sichtbare Beschädigungen / Mängel zu kontrollieren und gegeben falls an QUAISO zurück zu schicken. Bei Fehlermeldung nach bereits durchgeführter Prüfung von offensichtbaren Mängeln, bereits im Anlieferungszustand, übernimmt QUAISO keine Haftung. Für verborgene Mängel – nicht offensichtliche Materialfehler nach der Probenherstellung – übernimmt QUAISO keine Haftung. Eine Ersatzlieferung der Proben durch QUAISO ist jedoch möglich, um die Durchführung der bestellten Eignungsprüfung sicher zu stellen. Bei mutwilliger Veränderung der Probengeometrie durch den Kunden oder durch eine Drittpartei, erfolgt der sofortige Ausschluss des Kunden von der Eignungsprüfung.
Von jeder Gewährleistung durch QUAISO ausgeschlossen sind Unzulänglichkeiten des durch den Kunden, in dessen eigenen Laboratorien durchgeführten Prüfungen, wie Personenschäden, normale Abnützung, mangelhaften Unterhalt, unterlassene Beachtung von Betriebsvorschriften oder Mängel, die sich aus den technischen Dokumenten ergeben oder sonstige Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, die außerhalb des Einflussbereichs von QUAISO sind.
Sämtliche weitergehenden Gewährleistungen von QUAISO aus oder in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis werden ausgeschlossen,

 

§ 4 Vertragsschluss über das Online-Warenkorbsystem:

Die zum Kauf beabsichtigten Vergleichsversuche werden im „Warenkorb“ abgelegt. Über die entsprechende Schaltfläche in der Navigationsleiste können Sie den „Warenkorb“ aufrufen und dort jederzeit Änderungen vornehmen. Nach Aufrufen der Seite „Kasse“ und der Eingabe der persönlichen Daten sowie der Zahlungs- und Versandbedingungen werden abschließend nochmals alle Bestelldaten auf der Bestellübersichtsseite angezeigt.
Soweit Sie als Zahlungsart ein Sofortzahl-System (z.B. PayPal) nutzen, werden Sie entweder in unserem Online-Shop auf die Bestellübersichtsseite geführt oder Sie werden zunächst auf die Internetseite des Anbieters des Sofortzahl-Systems weitergeleitet. Alternativ ist eine Zahlung auf Rechnung möglich.
Erfolgt die Weiterleitung zu dem jeweiligen Sofortzahl-System, nehmen Sie dort die entsprechende Auswahl bzw. Eingabe Ihrer Daten vor. Abschließend werden Sie zurück in unseren Online-Shop auf die Bestellübersichtsseite geleitet. Vor Absenden der Bestellung haben Sie die Möglichkeit, hier sämtliche Angaben nochmals zu überprüfen, zu ändern (auch über die Funktion „zurück“ des Internetbrowsers) bzw. den Kauf abzubrechen. Mit dem Absenden der Bestellung erklären Sie rechtsverbindlich die Annahme des Angebotes, wodurch der Vertrag zustande kommt.
Die Abwicklung der Bestellung und Übermittlung aller im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erforderlichen Informationen erfolgt per E-Mail zum Teil automatisiert. Sie haben deshalb sicherzustellen, dass die von Ihnen bei uns hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist, der Empfang der E-Mails technisch sichergestellt und insbesondere nicht durch SPAM-Filter verhindert wird.
Jede Kündigung bedarf der Textform. Bei einer Vergleichsversuchsabmeldung gelten folgende Kündigungsbedingungen.:
Vor dem Probenversand: Keine Kosten
Nach dem Probenversand: 50% des Vergleichsversuchspreises

§ 5 Fristen

Die von der QUAISO GmbH angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 6 Zustandekommen der Verträge für individuelle Beratungen, Schulungen und Projekte

Ein Vertrag für individuelle Beratungen, Schulungen und Projekte wird entsprechend der Anforderungen an den Auftrag in Textform mit dem Kunden vereinbart. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden Geschäftsbedingungen werden im Rahmen der Angebotserstellung dem Kunden mitgeteilt. Ferner gelten die allgemeinen Geschäftsbedingung der QUAISO.

§ 7 Gewährleistung und Haftung

Die Gewährleistung der QUAISO umfasst nur die ihm gemäß § 2 bis § 6 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.
Eine Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit und das Funktionieren der betreffenden Gesamtanlage, Messgeräte oder Materialien, zu der die begutachteten oder geprüften Proben gehören, wird damit nicht übernommen; insbesondere trägt die QUAISO GmbH keine Verantwortung für Verpackung, Materialauswahl und Bau der untersuchten Anlagen, Messgeräte oder Baugruppen, soweit diese Fragen nicht ausdrücklich Gegenstand des Auftrages sind. Auch im letzten Falle werden die Gewährleistungspflicht und die rechtliche Verantwortung des Herstellers weder eingeschränkt noch übernommen. Die Gewährleistungspflicht der QUAISO beschränkt sich auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels oder bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft auf die Herbeiführung dieser Eigenschaft innerhalb einer angemessenen Frist. Schlägt die Nachbesserung oder Herbeiführung der Eigenschaft fehl, d. h., wird sie unmöglich oder dem Auftraggeber unzumutbar oder von QUAISO verweigert oder ungebührlich verzögert, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Bei fehlerhaften Vergleichsversuchen, Schulungen oder Beratungen übernimmt QUAISO keine Haftung für entstandene Arbeitsleistungen des Kunden. Eine Haftung von bestimmten Eigenschaften, insbesondere dafür, dass die Leistung für die Zwecke des Auftraggebers geeignet ist, übernimmt QUAISO nur, wenn eine entsprechende Zusicherung der betreffenden Eigenschaften erfolgt ist. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung aufgrund zugesicherter Eigenschaften ist ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus §§ 463, 635 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleiben unberührt. Beruht ein Fehler oder Mangel, der kein Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft darstellt, auf einem von QUAISO zu vertretenden Umstand, so haftet QUAISO für einen dem Auftraggeber hierdurch entstandenen Schaden nur je Auftrag bis zu einem Betrag der maximal dem Wert des nach § 2 bis § 6 vereinbarten Auftrag entspricht. Die Verwendung der Materialien darf nur für den entsprechenden wissenschaftlichen Verwendungszweck durch ausgebildetes qualifiziertes Personal erfolgen. QUAISO ist in keinem Fall für gebrauchte, ungebrauchte oder unbrauchbare Proben verantwortlich und zuständig. Die Proben sind ausschließlich für analytische Zwecke bestimmt. Die QUAISO GmbH übernimmt keine Haftung, wenn die Proben nicht für die bestimmten analytischen Zwecke eingesetzt werden. Sämtliche Proben und Verpackungs-Materialien sind Eigentum der QUAISO GmbH. Proben, die für zerstörungsfreie Prüfungen eingesetzt werden, und damit im Rahmen der Vergleichsversuchsuntersuchung keiner Zerstörung unterliegen, müssen in der beiliegenden Verpackung zurück an die QUAISO gesandt werden. Werden die Proben in der beiliegenden, frankierten Verpackung zurückgesandt, so fallen keine weiteren Kosten für die Teilnehmer an. Die analytischen Eigenschaften des Materials werden nur dann garantiert, wenn entsprechend den von QUAISO festgelegten Transport-, Lager-, und Verwendungsbedingungen vorgegangen wird.

§ 8 Ausschluss weitergehender Haftung und Ansprüche

Die Gefahr (Transport- und Vergütungsgefahr) geht auf den Besteller über, sobald die Ware die QUAISO GmbH verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der QUAISO oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften. Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare und mittelbare Schäden abzuschließen.

§ 9 Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

Für die Berechnung der Leistungen gelten die Entgelte nach dem jeweils gültigen Leistungsverzeichnis der QUAISO, soweit nicht schriftlich ausdrücklich ein Festpreis oder eine andere Bemessungsgrundlage vereinbart ist. Bei Fehlen eines gültigen Leistungsverzeichnisses sind in jedem Fall einzelvertragliche Regelungen zu treffen. Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen entsprechend den erbrachten Leistungen können gestellt werden. Teilrechnungen müssen nicht als solche gekennzeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass QUAISO den Auftrag vollständig abgerechnet hat. Die Entgelte sind sofort nach Rechnungslegung, spätestens bis zu dem in der Rechnung ausgedruckten Termin zur Zahlung fällig, soweit keine andere Regelung getroffen wurde. Die Zahlung hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Bei späterer Zahlung werden für den offenen Rechnungsbetrag Verzugszinsen für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und Geldeingang in Höhe von 2% über EURIBOR in Rechnung gestellt. Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Beanstandungen der Rechnungen der QUAISO sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.
Der Auftraggeber stimmt dem Erhalt einer elektronisch übermittelten Rechnung zu.

§ 10 Geheimhaltung und Urheberrecht

QUAISO behält sich die Urheberrechte an den von ihm erstellten Schulungsmaterial, Prüfungsergebnisse, Berechnungen, u. ä. vor. QUAISO und seine Mitarbeiter dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten. Von schriftlichen Unterlagen, die der QUAISO GmbH zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sind, darf QUAISO Abschriften zu ihren Akten nehmen. Bei der Zustellung des Vergleichsversuchszertifikates und der Labor-ID-Nummer u.ä. via E-Mail kann keine Garantie über die Sicherstellung der Vertraulichkeit gewährt werden.

§ 11 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist Marl in Nordrhein-Westfalen sofern die Voraussetzungen gemäß § 38 Zivilprozeßordnung vorliegen. Dies gilt insbesondere im Mahnverfahren. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist Marl, der Sitz des Auftragnehmers. Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem zwischen inländischen Vertragspartnern geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen Gesetzes über den Kauf beweglicher Sachen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge im internationalen Warenkauf.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter https://ec.europa.eu/consumers/odr findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.